Herzlich Willkommen! Evangelische Kirchengemeinde Bad Driburg-Altenbeken-Neuenheerse!

Die Satzung

 
Kirchliche Gemeinschaftsstiftung „Senfkorn“ der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Driburg
 
 
Er erzählte ihnen ein weiteres Gleichnis und  sagte: Mit dem Himmelreich ist es wie mit einem Senfkorn, das ein Mann auf seinen Acker säte. Es ist das kleinste von allen Samenkörnern; sobald es aber hochgewachsen ist, ist es größer als die anderen Gewächse und wird zu einem Baum, so dass die Vögel des Himmels kommen und in seinen Zweigen nisten.
Matthäus 13,31-33

 
 
 
S A T Z U N G
 
für die kirchliche Gemeinschaftsstiftung
 
 „ S e n f ko r n “
 
der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Driburg

 
 
Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Driburg hat durch Beschluss vom 20.03.2007 die Stiftung „Senfkorn“ errichtet und ihr diese Satzung gegeben.
 
Zweck der Stiftung ist die Förderung einer lebendigen Gemeindearbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Driburg in allen ihren Bezirken und gesamtgemeindlichen Aufgaben.
 
Als finanziellen Grundstock hat die Kirchengemeinde ein Stiftungskapital in Höhe von € 40.000,00 (Euro vierzigtausend) zur Verfügung gestellt.
 
Über ihre eigene fördernde Tätigkeit hinaus hat sich die Stiftung zum Ziel gesetzt, die Bereitschaft von Gemeindegliedern und Gruppen zur ehrenamtlichen Mitarbeit an dieser Aufgabe zu wecken und weiteres privates Engagement auf diesem Gebiet anzuregen.
 
Alle Personen, die diese Arbeit mit fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Zuwendungen, Vermächtnisse und Spenden dieses Werk zu unterstützen.
 
1 -
§ 1

Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
 
(1) Die Stiftung trägt den Namen „Senfkorn“. Sie ist eine kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Evangelische Kirchengemeinde Bad Driburg.
 
(2) Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bad Driburg.
 
§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck
 
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung einer lebendigen Gemeindearbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Driburg in ihren Bezirken und gesamtgemeindlichen Aufgaben  
 
 
(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht zum Beispiel durch die Förderung
— der Arbeit mir Kindern und Jugendlichen
— der Arbeit mit Erwachsenen und Senioren
— des Erhalts von kirchlichen Gebäuden
— der diakonisch seelsorgerlichen Begleitung von Hilfsbedürftigen vor Ort z.B.
durch Gesprächsangebote und/oder Einzelhilfe
— kirchenkultureller Veranstaltungen
— der Verkündigung und der Gemeindepädagogik
 
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
 
§ 3
Stiftungsvermögen
 
(1) Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst € 40.000,00 (Euro vierzigtausend). Es wird als Sondervermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Driburg verwaltet.
 
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
 
(3) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
 
 
 
§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
 
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
 
(2) Bei Zustiftungen von € 5.000,00 (Euro fünftausend) und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter ein konkretes satzungskonformes Projekt benennen, das aus den Erträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden.
 
(3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
 
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 
 
§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen
 
(1) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.  
 
(2) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
 
§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten
 
Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
 
 
 
§ 7
Stiftungsrat
 
(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
 
(2) Der Stiftungsrat besteht aus acht Mitgliedern, die vom Presbyterium gewählt werden. Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Mindestens ein Mitglied muss, höchstens vier Mitglieder sollen dem Presbyterium angehören. Eine Person muss Pfarrstelleninhaberin oder Pfarrstelleninhaber der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Driburg sein.
 
(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
 
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrates können vom Presbyterium aus wichtigem Grund abberufen werden.
 
(5) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
 
(6) Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien sinngemäß.
 
(7) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
 
(8) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertretung und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind.
 
(9) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Stiftungsrat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die Stimme der oder des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
 
(10) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
 
§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates
 
Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
 
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung, soweit dies nicht dem Kreiskirchenamt des Kirchenkreises Paderborn bzw. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen ist;
 
b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;
 
c) die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium und die Stifterinnen und Stifter;
 
 
 
§ 9
Rechtsstellung des Presbyteriums
 
(1) Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen.
 
(2) Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
 
a) Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind mög-
lich;
 
b) Änderung der Satzung;
 
c) Auflösung der Stiftung;
 
d) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z. B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
 
(3) Entscheidungen des Stiftungsrates kann das Presbyterium aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
 
(4) Presbyterium und Stiftungsrat  sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
 
 

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